Das Arbeitsgericht Gießen hat am 13.02.18 (Aktenzeichen 7 Ca 246/17) die Klage eines Leiharbeitnehmers auf Equal Pay gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber abgewiesen.
Das Gericht bestätigte, dass der Personaldienstleister durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des BAP-Tarifwerkes in der jeweils gültigen Fassung in zulässiger Weise vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht.
Link zur Pressemitteilung des ArbG Gießen Nr. 1/2018 v. 14.02.2018