Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelung des §14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zur sachgrundlosen Befristung als verfassungskonform bestätigt. Die Möglichkeit, ein
Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, besteht bei demselben Arbeitnehmer nur bei dem erstmaligen Beschließen des Arbeitsverhältnisses.
Das bedeutet, eine sachgrundlose Befristung kann nur einmalig bei der erstmaligen Begründung des
Arbeitsverhältnisses wirksam sein.
Darüber hinaus hat der Senat erklärt, dass eine Auslegung vom Bundesarbeitsgericht, die eine erneute Befristung ohne Sachgrund zwischen denselben Vertragsparteien gestattet, wenn ein Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen den Arbeitsverhältnissen liegt, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist.
Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/06/ls20180606_1bvl000714.html