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Zum 1. 10.2021 ist die „Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV)“ in Kraft getreten.

Somit gelten für Anträge, die seit dem 01. Oktober 2021 bei der BA eingehen die neuen Beträge gemäß dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Neu ist insbesondere, dass die Höhe der Gebühren von nun an mit der Durchführung einer Betriebsprüfung verbunden ist.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Neuerungen:

  •  Für den Erstantrag entsteht zukünftig eine Gebühr in Höhe von 377 Euro.
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  •  Der 1. Verlängerungsantrag kostet nun im Regelfall 2.060 Euro.
  • Dies hängt davon ab, ob eine Betriebsprüfung erfolgt oder eine eingeschränkte Prüfung. Denn bei einer eingeschränkten Betriebsprüfung wird für den 1. Verlängerungsantrag eine Gebühr in Höhe von 1.316 Euro fällig.
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  •  Beim 2. Verlängerungsantrag wird im Regelfall keine Betriebsprüfung durchgeführt, so dass in der Regel eine Gebühr in Höhe von 218 Euro entsteht.
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  •  Beim Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis, fällt in der Regel eine Gebühr in Höhe von 2.060 Euro an, da hier stets eine umfassende Betriebsprüfung erfolgt.
  • In bestimmten Fällen kann die BA ihrem Auftrag auch durch eine eingeschränkte Prüfung nachkommen. In solchen Fällen entsteht wegen des geringeren Verwaltungsaufwands eine Gebühr in Höhe von 1.316 Euro.
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  •  Bei Inhabern einer unbefristeten Erlaubnis, fällt für die turnusmäßige Routinekontrolle (i.d.R. alle 5 Jahre) zukünftig eine Gebühr von 1.665 EUR an. Erfordert die Betriebsprüfung einen geringeren Verwaltungsaufwand als die übliche Standard-Prüfung, kann im Einzelfall die Gebühr für eine eingeschränkte Prüfung in Höhe von 921 Euro anfallen.
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  •  Für eine anlassbezogene Kontrolle oder Nachschauprüfung entsteht in der Regel die Gebühr in Höhe von 921 Euro.
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Die weiteren Gebühren und Informationen können Sie dem folgenden Link entnehmen. → BA-Merkblatt zur Gebührenpflicht