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Mit der Novellierung des AÜG zum 01.04.17 wurde eine gesetzliche Regelung zur Höchstüberlassungsdauer (HÜD) eingeführt. Diese Regelung besagt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf und umgekehrt, der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen darf. Hierbei sind mehrere Möglichkeiten zur Abweichung zugelassen wurden. Eine Möglichkeit ist eine im Tarifvertrag der entsprechenden Einsatzbranche des Entleihers vereinbarte HÜD. So können z.B. tarifgebundene Entleiher mit Betriebsrat, die im Tarifvertrag vereinbarte abweichende HÜD anwenden.

Es wurden bis zum heutigen Tag vier Tarifverträge mit abweichender HÜD abgeschlossen:
 
1. Die Tarifverträge Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) für Überlassungen in die Metall- und Elektroindustrie
geschlossen zwischen den jeweiligen Verbänden der Metall- und Elektroindustrie und der IG Metall - Abweichung von bis zu 48 Monaten.
2. Der Tarifvertrag zur Regelung der Zeitarbeit in den Elektrohandwerken vom 16.05.18 geschlossen
zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der Christliche Gewerkschaft Metall - Abweichung von bis zu 36 Monaten.
3. Der Tarifvertrag über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 29.05.2018 geschlossen
zwischen dem Fachverband Elektro- und Informationstechnik Hessen/Rheinland-Pfalz und der
IG Metall, Bezirksleitung Mitte - Abweichung von bis zu 36 Monaten.
4. Der Tarifvertrag zur Überlassungshöchstdauer nach dem AÜG vom 22.08.18 geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband Stahl e.V. und der IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen -
Abweichung von bis zu 36 Monaten.

Beachten Sie bitte, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss inwieweit die Überlassung bis zu den
benannten Zeiträumen möglich ist. Für Fragen bezüglich einer abweichenden Überlassungshöchstdauer können Sie sich gern an uns wenden.