Zum 22.09.2018 ist es erstmals soweit, dass bei Arbeitnehmern, die ab dem 01.04.2017 durchgehend an denselben Kunden überlassen waren, die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten greift.
Zwar herrscht mehrheitlich die Meinung, dass die 18-montaige Frist erstmals am 30.09.2018 greift, doch gibt es genauso Argumente, die eine Fristenberechnung anhand der 30-Tage-Regelung rechtfertigen.
Vor diesem Hintergrund müssen sich sowohl Verleiher als auch Entleiher entscheiden, welchen Zeitpunkt sie als für sich maßgeblich erachten.